Schießstand-Ordnung

Schießstandordnung
DEUTSCHER SCHÜTZENBUND

  1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Standordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
  2. Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen- und Munitionsarten geschossen werden, die durch die Erlaubnis für diese zugelassen sind. Ein entsprechender Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle am Schießstand anzubringen.
  3. Schießstandbenutzer müssen ausreichend gegen Unfall und Haftpflicht versichert sein.
  4. Das Laden und Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind nur am Schützenstand mit in Richtung des Geschossfanges zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muß die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet, bzw. verletzt werden.
  5. Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsmäßig möglich, geöffnet sind.
  6. Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen sind die verantwortlichen Aufsichtspersonen zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung des Geschossfanges zeigender Mündung zu entladen, bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.
  7. Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekannt zu geben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der Aufsichtsperson fortgesetzt werden.
  8. Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.
  9. Personen, die durch ungebührliches Verhalten den reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.
  10. Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.
  11. Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen mit Kindern und Jugendlichen sind zu beachten.
  12. Jedes Schießen ist unter Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson (Standaufsicht), deren Name an gut sichtbarer Stelle ausgehängt ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesonders dafür zu sorgen, dass die am Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Ziffern 2, 10, 11 der Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen. Die Aufsichtsperson darf selbst während der Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen teilnehmen.

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